ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN FAHRZEUGVERMIETUNG

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen bilden einen integrierenden Bestandteil des Mietvertrages zwischen der Vermieterin RRG Suisse SA (nachfolgend VERMIETERIN genannt), auf dem Mietvertrag mit Firmenbezeichnung aufgeführt, und dem Kunden (nachfolgend MIETER genannt). Mit der Unterzeichnung des Mietvertrags bestätigt der Mieter, die Allgemeinen und Speziellen Geschäftsbedingungen gelesen zu haben und sie bedingungslos zu akzeptieren.

I- ZUSTAND DES FAHRZEUGS – ÜBERGABE – VERANTWORTLICHKEIT & RÜCKGABE

Der MIETER legt der Vermietungsstelle bei der Unterzeichnung des vorliegenden Vertrags ein Ausweisdokument und einen für die Kategorie des gemieteten Fahrzeugs gültigen Führerausweis gemäss der im untenstehenden Artikel II genannten Bestimmungen vor. Die von der VERMIETERIN als berechtigt anerkannten Lenker (max. zwei) legen der VERMIETERIN ebenfalls ein Ausweisdokument und einen gültigen Führerausweis vor und geben eine Postadresse an, an der sie kontaktiert werden können. Der unterzeichnende MIETER trägt gemäss dem vorliegenden Vertrag allerdings die volle Verantwortung, auch wenn er nicht selbst fährt.
Bei der Übergabe bestätigt der MIETER den erkennbar guten Zustand der Fahrzeugkarosserie, ausgenommen sind allfällige auf dem Mietvertrag unter «Optischer Zustand des Fahrzeugs» vermerkte Beschädigungen. Allfällige Reklamationen müssen dem VERMIETER vor Mietbeginn vom MIETER mitgeteilt werden.
Die Miete beginnt am vereinbarten Datum durch die tatsächliche Fahrzeugübergabe an den MIETER.
Der MIETER ist für das Fahrzeug verantwortlich und stellt nach dem Sorgfaltsprinzip folglich die korrekte Nutzung, Lenkung und Kontrolle sicher.
Der MIETER ist verpflichtet, das Fahrzeug zum Ende der im Mietvertrag vereinbarten Mietdauer während der Öffnungszeiten am Mietstandort an die VERMIETERIN zurückzugeben.
Wenn der MIETER die Mietdauer verlängern und somit das Rückgabedatum ändern möchte, informiert er die VERMIETERIN unverzüglich und holt vorgängig deren Einverständnis ein. Bei einer Mietverlängerung müssen die dafür anfallenden Kosten bei der Fahrzeugrückgabe beglichen werden.
Wird das Fahrzeug später als vereinbart zurückgebracht, werden die Mietkosten für ein Ersatzfahrzeug einer anderen Mietagentur dem verspäteten MIETER verrechnet.
Bei der Rückgabe wird der optische Zustand des Fahrzeugs erfasst und vom MIETER per Unterschrift bestätigt. Das Fahrzeug muss im selben Zustand bezüglich Betriebssicherheit und Karosserie zurückgegeben werden, wie es übernommen wurde. Auch die Reifen und das Reserverad müssen in gutem Zustand sein, ausserdem muss der Tank gefüllt sein. Sollte dies nicht der Fall sein, gehen eventuelle Kosten zur Instandsetzung des Fahrzeugs zulasten des MIETERS im Rahmen des vorgängig definierten Selbstbehalts.
Das Fahrzeug wird dem MIETER in sauberem Zustand übergeben und muss ebenso zurückgegeben werden. Sollte dies nicht der Fall sein, werden die Kosten für die Fahrzeugreinigung durch einen Mitarbeiter der VERMIETERIN nach Zeitaufwand und zum geltenden Stundentarif zum Zeitpunkt der Vertragsunterzeichnung dem MIETER verrechnet.
Der Mietvertrag und die Verantwortlichkeit des MIETERS enden erst nach der Rückgabe von Fahrzeug, Schlüsseln und Fahrzeugdokumenten an einen Angestellten der VERMIETERIN.

II- NUTZUNG DES FAHRZEUGS

Der MIETER und die berechtigten Lenker müssen ein Mindestalter von 21 Jahren aufweisen und seit mindestens zwei Jahren im Besitz eines in der Schweiz gültigen Führerausweises sein. Falls sich das eigene Fahrzeug des MIETERS in nicht betriebsbereitem Zustand in einem unserer Betriebe befindet und eine Vermietung somit gerechtfertigt ist, wird das Mindestalter als ausdrückliche Ausnahme auf 18 Jahre herabgesetzt.
Der MIETER verpflichtet sich, das Fahrzeug nur von Personen lenken zu lassen, die von der VERMIETERIN als berechtige Lenker anerkannt wurden.
Der MIETER verpflichtet sich, max. die Anzahl Personen zu transportieren, die im Fahrzeugausweis angegeben ist.
Beim Abstellen des Fahrzeugs verpflichtet sich der MIETER, das Fahrzeug abzuschliessen, den Fahrzeugausweis nicht im Fahrzeug zu belassen und die Diebstahlsicherung/die Alarmanlage zu aktivieren, sofern das Fahrzeug damit ausgerüstet ist.
Es ist verboten, das Fahrzeug ausserhalb der Verkehrswege zu fahren, Personen gegen Entgelt zu transportieren, an Wettbewerben, Rennfahrten oder Rennfahrttrainings teilzunehmen, mit einem Fahrschüler Übungsfahrten zu machen, das Fahrzeug zur Untermiete anzubieten, den Transport entzündlicher, explosiver, ätzender, brandfördernder, radioaktiver Stoffe oder solcher aus Quellen mit ionisierenden Strahlungen durchzuführen, das Fahrzeug für das Begehen von Zollvergehen oder andere Delikte einzusetzen, auch wenn diese nur nach dem Recht des Ortes ihrer Begehung strafbar sind.
Das Fahrzeug darf nur in folgenden Ländern genutzt werden: Deutschland, Österreich, Belgien, Dänemark, spanisches Festland, Finnland, Frankreich, Grossbritannien, Irland, Italien, Liechtenstein, Luxemburg, Norwegen, Niederlande, Portugal, Schweden und Schweiz.
Der MIETER nimmt zur Kenntnis, dass die Nutzung in einem anderen Land einen Vertragsbruch darstellt und die Annullierung aller Haftungsbeschränkungen bedeutet und die Bezahlung aller dadurch entstandenen Schäden nach sich zieht.
Einschränkungen: MIETER mit Wohnsitz im Ausland dürfen das Fahrzeug ausschliesslich in der Schweiz benutzen.

III- MIETPREIS UND ZAHLUNGSWEISE

Der MIETER verpflichtet sich für folgende Punkte aufzukommen:

Der Betrag und die oben genannten Kosten können per Debit- bzw. Kreditkarte oder in bar bezahlt werden.
Sollte der fällige Betrag nicht bezahlt werden, bedeuten Rechtsstreitigkeiten auch eine zusätzliche Bearbeitungsgebühr von 250 Franken. Ausserdem behält es sich die VERMITERIN vor, Zinsen für die nicht bezahlten Ausstände zu verlangen.

IV- HAFTPFLICHT- UND VOLLKASKOVERSICHERUNG

Das Fahrzeug ist über die Haftpflicht- und die Vollkaskoversicherung der VERMIETERIN versichert. Im Schadenfall muss der MIETER die VERMIETERIN umgehend informieren und einen Polizeirapport erstellen lassen. Dieser Rapport ist der VERMIETERIN unverzüglich zuzustellen. Der MIETER sowie jeder berechtigte Lenker sind durch die Haftpflicht- und die Vollkaskoversicherung der VERMIETERIN gedeckt. Der MIETER haftet für alle Schäden, die nicht durch die Haftpflicht- und die Vollkaskoversicherung der VERMIETERIN gedeckt sind. Für Schäden am Fahrzeug verlangt die VERMIETERIN vom MIETER den Selbstbehalt wie angegeben in Abschnitt V.

V- SCHÄDEN AM FAHRZEUG

Wurden alle allgemeinen Geschäftsbedingungen erfüllt, so wird die Haftung des MIETERS in folgenden Fällen beschränkt:
a) Brand : Im Fall eines Fahrzeugbrands wird die Haftung des MIETERS auf den Betrag des Selbstbehalts beschränkt. Dieser wird ihm zurückerstattet, wenn Regress gegenüber einer haftbaren Drittpartei geltend gemacht werden kann.
Der MIETER haftet selbst für Folgeschäden des Fahrzeugbrands an Personen, Bekleidung und transportierten Effekten.
Der MIETER informiert die VERMIETERIN umgehend über einen allfälligen Fahrzeugbrand.
b) Diebstahl : Im Fall eines Fahrzeugdiebstahls wird die Haftung des MIETERS auf den doppelten Betrag des Selbstbehalts beschränkt, wenn die nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt wurden.
Damit die Haftung des MIETERS bei Fahrzeugdiebstahl auf den doppelten Betrag des Selbstbehalts beschränkt werden kann, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:

Dieser doppelte Betrag des Selbstbehalts wird ihm zurückerstattet, wenn Regress gegenüber einer haftbaren Drittpartei geltend gemacht werden kann. Der MIETER haftet selbst für Folgeschäden des Fahrzeugdiebstahls in Bezug auf Personen, Bekleidung und transportierte Effekten. In keinem Fall kann die VERMIETERIN für Entschädigungen an diese verantwortlich gemacht werden.
Wenn der MIETER diese Bedingungen nicht erfüllt, muss er der VERMIETERIN den entstandenen Schaden ersetzen, sofern er nicht nachweisen kann, dass ihn kein Verschulden trifft.
c) Unfallschäden Die Haftung des MIETERS für jeden während der Nutzung entstanden Schaden am Fahrzeug ist auf den Betrag des Selbstbehalts der Haftpflicht- und/oder der Vollkaskoversicherung wie vertraglich vereinbart beschränkt, sofern der Schaden nicht auf das Verschulden eines Dritten zurückzuführen ist.
Dieser Selbstbehalt wird ihm zurückerstattet, wenn Regress gegenüber einer haftbaren Drittpartei geltend gemacht werden kann.
Sobald der Schaden entstanden ist, muss der MIETER umgehend die VERMIETERIN informieren. Die Schadensmeldung muss die Umstände, das Datum, die Uhrzeit und den Ort des Vorfalls, die Art des Schadens und, mit Ausnahme von gerechtfertigten Gründen, die Identifizierung der mitbeteiligten Fahrzeuge, die Namen und Adressen der betreffenden Lenker und Zeugen, die Angaben der Versicherer und der Polizeidienststelle sowie den Polizeirapport enthalten.
Sollte keine involvierte Drittpartei identifiziert werden können (bei Parkschäden, Vandalismus, Glasbruch etc.), muss der MIETER den im Vertrag festgehaltenen Selbstbehalt entrichten.

VI- VERSICHERUNG VON MIETER ODER BERECHTIGTEN LENKERN DURCH DIE VERMIETERIN

Im Mietpreis ist eine Unfallversicherung und eine auf die von der VERMIETERIN abgeschlossenen Bedingungen beschränkte Haftpflichtversicherung inbegriffen, die den MIETER, berechtigte Lenker und Passagiere zum Zeitpunkt des Vorfalls abdeckt.

VII- DATENSCHUTZ

Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten von RRG Suisse und berechtigten Partnern/Dienstleistern für folgende Zwecke bearbeitet und verwendet werden können: für die Vertragserfüllung, für die Kundenbetreuung und -information (inkl. Zufriedenheitsumfragen) und zu Marketingzwecken (per Post oder E-Mail). Der Kunde ist ebenfalls damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an berechtigte Partner/Dienstleister übermittelt werden. Die Verwendung der personen-bezogenen Daten geschieht unter Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Unter keinen Umständen werden personenbezogene Daten an unberechtigte Dritte kommuniziert. Der Kunde kann es ablehnen, dass seine personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken verwendet werden (Opting-out-Klausel). Dies muss er RRG Suisse schriftlich mitteilen. Darüber hinaus gilt die Datenschutzrichtlinie von RRG Suisse.

VIII- VERFALL

Wird das Fahrzeug unter Einfluss von Alkohol oder anderen Betäubungsmitteln gelenkt, so verfallen für den MIETER oder die berechtigten Lenker sämtliche in diesem vorliegenden Vertrag festgehaltenen Garantien. Dasselbe gilt, falls der MIETER oder die berechtigten Lenker nicht das geforderte Mindestalter aufweisen oder über keinen gültigen Führerausweis gemäss den geltenden Vorschriften verfügen.
Der MIETER ist vollumfänglich verantwortlich für die transportierten Güter. Die VERMIETERIN lehnt jegliche Haftung im Falle von Verlust, Diebstahl oder Beschädigung ab.
Zudem kann die VERMIETERIN gegenüber dem MIETER oder Drittpersonen nicht haftbar gemacht werden für Unfälle oder Schäden, die sich während der Mietdauer ereignen, oder für Schäden, die aufgrund von Fahrzeugmängeln entstanden sind, sofern diese Mängel nicht vorsätzlich oder durch grobe Vernachlässigung von der VERMIETERIN verursacht wurden.

IX- ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT

Das Recht des MIETERS, das Fahrzeug wegen angeblicher Missstände vonseiten der VERMIETERIN zurückzubehalten, ist ausgeschlossen.

X- ANWENDBARES RECHT

Der vorliegende Vertrag und die Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterstehen schweizerischem materiellem Recht. Sollte ein Streitfall in Zusammenhang mit dem vorliegenden Vertrag oder den Allgemeinen Geschäftsbedingungen entstehen, vereinbaren die Parteien, dass der Gerichtsstand in Lausanne ist.