Allgemeine Geschäftsbedingungen der RRG Suisse, anwendbar auf Reparaturarbeiten in der Werkstatt, Offertstellungen sowie den Verkauf und die Montage von Ersatzteilen und Zubehörartikeln in der Schweiz.
1. Anwendungsbereich
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die Vertragsbeziehungen zwischen RRG Suisse und dem Kunden im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten, entsprechenden Offerten und dem Verkauf und/oder der Montage von Ersatzteilen und Zubehörartikeln.
1.2 Um die Lesbarkeit der AGBs zu erleichtern, wird der Einfachheit halber die männliche Form verwendet, es ist jedoch immer die weibliche Form mitgemeint.
2. Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
2.1. Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind integrierender Bestandteil eines jeden Vertrags zwischen RRG Suisse und dem Kunden im Zusammenhang mit Reparaturarbeiten und Dienstleistungen sowie mit dem Verkauf und/oder der Montage von Ersatzteilen oder Zubehörartikeln. Sie gelten unabhängig von der Form (schriftlich, mündlich) oder dem Ort (Unternehmen, Internet) des Vertragsabschlusses.
2.2. Die aktuell gültige Version der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von RRG Suisse wird auf der Starseite der Website verlinkt und/oder ist ebenfalls als Ausdruck am Empfang und/oder am Kundendienstschalter von RRG Suisse zur Einsicht oder Mitnahme erhältlich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen werden auch am Kundendienst angezeigt und sind somit jederzeit für den Kunden einsehbar.
2.3. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden, die von den vorliegenden AGBs abweichen und/oder diese ergänzen, können keinen integrierenden Bestandteil darstellen oder anerkannt werden, selbst wenn RRG Suisse diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
3. Fahrzeugannahme und Reparaturauftrag
3.1. Wenn der Kunde das Fahrzeug übergibt, erklärt er den Mitarbeitern von RRG Suisse, die mit den Reparaturarbeiten beauftragt sind, so präzise wie möglich, welche Arbeiten am Fahrzeug durchgeführt werden müssen. Die Mitarbeiter von RRG Suisse erfassen anschliessend einen Reparaturauftrag, in dem der optische Zustand des Fahrzeugs, alle Ausstattungen oder jeder andere Punkt, den der Kunde erwähnt haben möchte, festgehalten werden. Der Reparaturauftrag erwähnt je nach Fall auch die zu verrichtenden Arbeiten und das vereinbarte Datum für die Fahrzeugabholung durch den Kunden oder die Anfrage für die Erstellung einer Offerte oder lediglich die Entgegennahme des Fahrzeugs in Erwartung einer späteren Auftragserteilung durch den Kunden. Bei dieser Gelegenheit wird im Reparaturauftrag ebenfalls erwähnt, ob der Kunde ausgebaute Teile behalten möchte, abgesehen von unter Garantie fallenden Teilen und Standardaustauschteilen.
3.2. Es wird darauf hingewiesen, dass die Software des Fahrzeugs aktualisiert werden kann, wenn dies für die Reparatur des Fahrzeugs erforderlich ist. RRG Suisse stellt sicher, dass – soweit technisch möglich – Fahrzeugdaten vorübergehend in verschlüsselter Form gespeichert werden. Der Kunde ist allerdings verpflichtet, die Daten und persönlichen Fahrzeugeinstellungen gemäss der Betriebsanleitung vor den Reparaturarbeiten selbst zu speichern, um einem allfälligen Datenverlust vorzubeugen. Entsprechend kann RRG Suisse für einen allfälligen Datenverlust des Fahrzeugs nicht haftbar gemacht werden.
3.3. Falls nötig, hat RRG Suisse das Recht, gewisse Arbeiten an Drittunternehmen zu übertragen und Testfahrten mit den Kundenfahrzeug durchzuführen.
4. Offerte
4.1. Falls der Kunde vor jeglichem Eingriff den wahrscheinlichen Betrag der Reparaturarbeiten erfahren möchte, erstellt RRG Suisse eine schriftliche Offerte, die den Preis sowie die anwendbaren und geschätzten Tarife für die zu verrichtenden Arbeiten und den Preis für allfällige Ersatzteile enthält. Der Betrag der Offerte wird exklusive Mehrwertsteuer angegeben. Die Offerte behält bis 30 Tage nach Übergabe an den Kunden ihre Gültigkeit. Die Kosten für die Erstellung der Offerte sowie die Kosten für die Demontage und Montage gewisser Teile für die Kostenabschätzung gehen zulasten des Kunden. Diese Kosten können von der Endabrechnung an den Kunden in Abzug gebracht werden, sofern die Eingriffe in der RRG Suisse Werkstatt durchgeführt werden, die die Offerte ausgestellt hat. Falls der Kunde auf die Reparaturarbeiten nach Erhalt der Offerte verzichtet, stellt RRG Suisse dem Kunden die Kosten für die Erstellung der Offerte in Rechnung.
4.2. Die Preise und Tarife für Reparaturarbeiten sind grundsätzlich durch die von RRG Suisse erstellte Preisliste vorgegeben. Sollte dies nicht der Fall sein, verrechnet RRG Suisse Preise und Tarife gemäss den örtlichen Gepflogenheiten.
4.3. RRG Suisse ist an die Offerte gebunden und darf ohne vorherige Zustimmung des Kunden den Betrag nicht mehr als 10% überschreiten.
4.4. Sofern nicht anders schriftlich zwischen dem Kunden und RRG Suisse vereinbart, enthält der Betrag der Offerte keine Kosten, die für das Abschleppen oder den Transport des Fahrzeugs bis zur RRG Suisse Werkstatt anfallen.
4.5. Damit die Reparaturarbeiten in Angriff genommen werden können, ist der Kunde verpflichtet, die Offerte zu unterschreiben. Bei dieser Gelegenheit kann RRG Suisse vom Kunden eine Anzahlung in Höhe eines Drittels des Betrags verlangen.
4.6. Falls sich während der Reparatur herausstellt, dass zusätzliche Arbeiten nötig sind, die Zusatzkosten von mehr als 10% des vereinbarten Offertbetrags verursachen, muss RRG Suisse den Kunden umgehend darüber informieren und seine schriftliche Einwilligung (per Post, Fax oder E-Mail) einholen. Der Kunde ist verpflichtet, RRG Suisse eine Post- und eine E-Mail-Adresse anzugeben, unter denen er kontaktiert werden kann. In jedem Fall führt RRG Suisse keinerlei Reparaturarbeiten ohne vorherige Zustimmung des Kunden aus. Falls die Zusatzkosten allerdings weniger als 10% des Offertbetrags ausmachen, geht RRG Suisse davon aus, dass der Kunde durch die Annahme der Allgemeinen Geschäftsbedingungen seine Zustimmung gegeben hat und die Zusatzarbeiten ohne vorheriges Einholen seiner Zustimmung ausgeführt werden können. Die Offerte und der Reparaturauftrag werden in jedem Fall aktualisiert.
4.7. Falls die Reparaturarbeiten aufgrund eines von der Unfallversicherung gedeckten Unfalls ausgeführt werden, muss der Kunde den Reparaturauftrag vor Beginn der Arbeiten unterschreiben.
5. Rückgabedatum des reparierten Fahrzeugs
5.1 RRG Suisse und der Kunde vereinbaren gemeinsam einen geschätzten Termin für die Fahrzeugrückgabe, unter Berücksichtigung der auszuführenden Arbeiten und der Verfügbarkeiten in der Werkstatt. Das Datum ist auf der Vorderseite des Reparaturauftrags oder auf dem letzten ausgestellten Reparaturauftrag im Falle von Zusatzarbeiten vermerkt. Fälle höherer Gewalt bleiben vorbehalten. RRG Suisse erwähnt festgestellte Unregelmässigkeiten, die nicht Teil des Reparaturauftrags waren, auf der Rechnung oder im Prüfzeugnis und fordert den Kunden dazu auf, diese zu beheben, insbesondere wenn diese die Fahrzeugsicherheit betreffen. Wenn der Kunde die Reparatur ablehnt, muss er einen Haftungsausschluss zugunsten der Werkstatt, die die restlichen Reparaturen ausgeführt hat, unterschreiben. Sollte er dies nicht tun, ist die ausführende Werkstatt befugt, alle nötigen Massnahmen zu ergreifen, die zur Wahrung der eigenen Interessen notwendig sind.
5.2 Vorbehaltlich irgendwelcher anderslautender Vereinbarungen, ist der Kunde verpflichtet, sein Fahrzeug in der Werkstatt von RRG Suisse zu dem Zeitpunkt abzuholen, der im Reparaturauftrag vereinbart wurde. Eine Frist von maximal 5 Arbeitstagen ab dem im Reparaturauftrag vereinbarten Termin wird ihm ohne Zusatzkosten für die Abholung gewährt. Nach Ablauf dieser Frist wird ein eingeschriebener Brief mit der Rechnung für die Reparatur und/oder für die Ersatzteile und Zubehörartikel im Sinne eines Aufforderungsschreibens an den Kunden verschickt. Wenn der Kunde innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt des Aufforderungsschreibens sein Fahrzeug nicht abholt, wird ihm eine Entschädigung für die Belegung der Werkstatt oder des Werksgeländes von RRG Suisse in Rechnung gestellt, deren Betrag ihm im Aufforderungsschreiben mitgeteilt wurde. Für jeden Tag, den das Kundenfahrzeug bei RRG Suisse steht, wird die Belegungsentschädigung gemäss den örtlichen Gepflogenheiten fällig. RRG Suisse behält sich ausserdem das Recht vor, das nicht innerhalb der gewährten Frist abgeholte Kundenfahrzeug ausserhalb des Werksgeländes zu parkieren, auf alleiniges Risiko des Kunden.
5.3 Sobald das Fahrzeug dem Kunden zurückgegeben wurde, ist er wieder für jegliches Risiko (insbesondere Diebstahl oder Schäden durch Dritte) verantwortlich.
6. Rechnung für die Reparatur sowie Ersatzteile und Zubehörartikel
6.1. Zum Zeitpunkt der Fahrzeugrückgabe erhält der Kunde eine detaillierte Rechnung mit den Preisen und Tarifen für die Reparaturarbeiten sowie den Verkauf und die Montage von Ersatzteilen und Zubehörartikeln. Wenn der Auftrag auf Basis einer Offerte oder eines Reparaturauftrags ausgeführt wurde, reicht die Nennung der Referenznummer und nur Zusatzarbeiten müssen separat ausgewiesen werden.
6.2. Der Kunde hat eine Frist von zwei Wochen nach Rechnungseingang, um eine allfällige Korrektur zu verlangen. Nach Ablauf dieser Frist hat RRG Suisse das Recht, den Rechnungsbetrag als vom Kunden akzeptiert zu betrachten.
6.3. Wenn der Kunde sein Fahrzeug mit Verspätung abholt, wird RRG Suisse ihm die Kosten für die Belegung der Werkstatt und/oder des Werksgeländes gemäss Art. 5.2 bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Abholung verrechnen.
6.4. Wenn eine Versicherungsgesellschaft, aus welchen Gründen auch immer, die Rechnung teilweise oder vollständig nicht bezahlt, ist der Kunde verpflichtet, den ausstehenden Gesamtbetrag für RRG Suisse auf erste Aufforderung hin zu begleichen.
7. Zahlungsmodalitäten und Zahlungsverzug
7.1 Der Kunde bezahlt den Rechnungsbetrag für die Reparaturarbeiten bei der Fahrzeugabholung. Folgende Zahlungsoptionen stehen zur Auswahl: in bar, per Debitkarte oder per Onlineüberweisung. RRG Suisse akzeptiert Zahlungen per Kreditkarte nur bei solventen Unternehmen, für die ein Antrag für ein Kreditkonto erfasst, geprüft und gutgeheissen wurde. In einem solchen Fall hat der Kunde eine Frist von 30 Tagen, um die Rechnung zu bezahlen. Eine Vorauszahlung gibt kein Recht auf einen Rabatt.
7.2 Der Kunde kann Ausstände von RRG Suisse nur dann mit eigenen Ausständen kompensieren, wenn es eine unbestrittene Gegenforderung des Kunden gibt oder er diesbezüglich einen Vollstreckungsbescheid besitzt; jegliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden, das darüber hinausgeht, ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
7.3 Im Falle eines Zahlungsverzugs kann RRG Suisse nach Verstreichen der Zahlungsfrist von 30 Tagen Verzugszinsen von 5% ohne vorherige Mahnung erheben. RRG Suisse verrechnet zudem 10 Franken als Bearbeitungsgebühr für jedes Mahnschreiben an den Kunden. RRG Suisse behält sich das Recht vor, das Eintreiben von Ausständen an eine Inkassofirma zu delegieren. Bearbeitungsgebühren vonseiten eines Drittdienstleisters gehen zulasten des Kunden.
8. Forderungsabtretung (Factoring)
Der Kunde wird darüber informiert, dass RRG Suisse Factoring nutzen kann. Mit anderen Worten: Bei Zahlungsausfall übernimmt RRG die Betreibung und die Inkassofirma das Eintreiben der Ausstände. Der Factor von RRG Suisse ist CRÉDIT AGRICOLE LEASING & FACTORING, Place des Etats-Unis 12, 92120 Montrouge in Frankreich. In diesem Zusammenhang wird der Kunde darüber informiert, dass RRG Suisse die personenbezogenen Daten an den Factor übermittelt, die für die Eintreibung überfälliger Zahlungen nötig sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten erfolgt gemäss Art. 13. Abs. 2, lit. A DSG.
9. Garantie für Mängel in Verbindung mit Reparaturarbeiten
9.1. Sobald der Kunde wieder im Besitz seines Fahrzeugs ist, ist er verpflichtet, es so rasch wie möglich zu kontrollieren und allfällige Mängel an RRG Suisse zu melden.
9.2. Im Fall von offensichtlichen Mängeln, die der Werkstatt zuzuschreiben sind, muss der Kunde innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Inbesitznahme des Fahrzeugs eine schriftliche Reklamation (Mängelrüge) an RRG Suisse schicken. Die Mängelrüge muss begründet werden. Der Kunde muss ausreichend genau beschreiben, welche Mängel er entdeckt hat. Bei versteckten Mängeln ist die Reklamationsfrist 7 Arbeitstage nach dem erstmaligen Entdecken des fraglichen Mangels. Versteckte Mängel sind solche, die sich erst später zeigen, weil sie bei der regulären und sorgfältigen Prüfung des reparierten Fahrzeugs nicht feststellbar waren und deshalb auch nicht festgestellt wurden.
9.3. Nach Verstreichen der Reklamationsfrist gemäss oben stehendem Art. 9.2 betrachtet RRG Suisse die Reparaturarbeiten der Werkstatt als vom Kunden akzeptiert und jeglicher Anspruch hinsichtlich Mängel ist verwirkt. Die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere bei festgestellten Materialfehlern, für den Feststellungszeitpunkt des Mangels und für die rechtzeitige Einreichung der Mängelrüge liegt beim Kunden.
9.4. Wenn der Kunde das Fahrzeug entgegennimmt, obwohl er von einem Mangel weiss, dann hat er nur das Recht, seine Ansprüche geltend zu machen, wenn er bei der Inbesitznahme des Fahrzeugs ausdrücklich auf sein Recht hingewiesen hat. Den Beweis dafür, dass es dies getan hat, muss der Kunde erbringen.
9.5. Gemäss Schweizerischem Obligationenrecht verjähren die Ansprüche des Kunden aufgrund von Mängeln am reparierten Fahrzeug in einer Werkstatt von RRG Suisse nach Ablauf von zwei Jahren nach Inbesitznahme des Fahrzeugs durch den Kunden (Empfang des Fahrzeugs).
9.6. Der Kunde hat im Prinzip nur das Recht auf Reparatur des Fahrzeugs (Instandsetzung) auf Kosten von RRG Suisse, sofern der Materialfehler innerhalb der in Art. 9.2 genannten Frist angezeigt wurde und auf die Reparaturarbeiten in der Werkstatt von RRG Suisse zurückzuführen ist. Andere Rechte im Fall von Werkmängeln nach den Bestimmungen des Obligationenrechts sind ausgeschlossen. Schlägt die Instandsetzung des Fahrzeugs dreimal fehl, hat der Kunde die Möglichkeit, vom Vertrag zurückzutreten. In einem solchen Fall verliert der Kunde sein Recht, aufgrund von Mängeln Schadensersatz geltend zu machen. Wenn der Kunde Instandsetzungsarbeiten von einer Drittfirma ausführen lässt, verfällt die Garantie vollumfänglich und RRG Suisse ist auch nicht verpflichtet, den Kunden für die Instandsetzungsarbeiten der Drittfirma zu entschädigen.
10. Garantie auf Ersatzteile und Zubehörartikel
10.1. Der Kunde kontrolliert alle Ersatzteile und Zubehörartikel sofort nach deren Lieferung. Wenn er offensichtliche Mängel feststellt, schickt er innerhalb von 7 Arbeitstagen nach der Lieferung eine schriftliche Reklamation (Mängelrüge) an RRG Suisse. Die Mängelrüge muss begründet werden. Der Kunde muss ausreichend genau beschreiben, welche Mängel er entdeckt hat. Bei versteckten Mängeln ist die Reklamationsfrist 7 Arbeitstage nach dem erstmaligen Entdecken des fraglichen Mangels. Versteckte Mängel sind solche, die sich erst später zeigen, weil sie bei der regulären und sorgfältigen Prüfung der Ersatzteile oder Zubehörartikel nicht feststellbar waren und deshalb auch nicht festgestellt wurden. Garantieansprüche des Kunden auf Ersatzteile und Zubehörartikel verjähren zwei Jahre nach deren Lieferung.
10.2. Nach Verstreichen der Reklamationsfrist von oben stehendem Art. 10.1 betrachtet RRG Suisse die Ersatzteile und Zubehörartikel als vom Kunden akzeptiert und jeglicher Anspruch hinsichtlich Mängel ist verwirkt. Die Beweislast für alle Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere bei festgestellten Materialfehlern, für den Feststellungszeitpunkt des Mangels und für die rechtzeitige Einreichung der Mängelrüge liegt beim Kunden.
Wenn die Ersatzteile und Zubehörartikel über eine Herstellergarantie verfügen, kommt nur diese zum Tragen. Eine gesetzliche Garantie ist im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
10.3. Ein Besitzerwechsel des Fahrzeugs ändert nichts an den Anwendungsbedingungen der Garantie.
10.4. Ein am Fahrzeug montiertes Ersatzteil, das von einer Garantie gedeckt ist, behält diese Garantie, bis sie abläuft.
10.5. Sofern der Mangel innerhalb der in Art. 10.1 genannten Frist während der Garantiefrist des Herstellers oder der gesetzlichen Garantiefrist angezeigt wurde, hat der Kunde lediglich das Recht, das mangelhafte Ersatzteil oder den defekten Zubehörartikel kostenlos austauschen zu lassen. Falls ein kostenloser Austausch nicht möglich ist, hat der Kunde das Recht, den Netto-Kaufpreis gegen Rückgabe des defekten Produkts rückvergütet zu bekommen.
10.6. Wenn der Kunde RRG Suisse auffordert, mitgebrachte Ersatzteile oder Verschleissteile im Rahmen von Wartungs- oder Reparaturarbeiten einzusetzen, geschieht dies auf eigenes Risiko und auf eigene Gefahr des Kunden. Für eventuelle Mängel durch diese Ersatzteile oder Verschleissteile oder verursachte Schäden durch diese Teile sind jegliche Haftung und die Garantie von RRG Suisse im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen.
11. Haftung
11.1. Hinsichtlich der Ersatzteile und Zubehörartikel ist die Haftung von RRG Suisse im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen für indirekte oder Folgeschäden, die von den Ersatzteilen oder Zubehörartikeln verursacht wurden, insbesondere Schäden an anderen Fahrzeugteilen, Erwerbsausfall, Produktionsausfall, Haftpflichtschäden, Schadensersatz nach Gerichtsverfahren etc.
11.2. RRG Suisse kann ausser bei Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit nicht haftbar gemacht werden. Im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ist die Haftung von RRG Suisse bei mittlerer und leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, darunter fällt auch die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, der Händler und des Personals von RRG Suisse. Die Beweislast im Fall von Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit vonseiten RRG Suisse, inklusive gesetzliche Vertreter, Händler und Personal, liegt beim Kunden.
11.3. Die Haftung von RRG Suisse, die sich aus der Übernahme einer Garantie oder dem Produkthaftungsgesetz ergibt, ist bei arglistigem Verschweigen eines Mangels vorbehalten.
11.4. Es ist in der Verantwortung des Kunden sicherzustellen, dass sich keine Wertobjekte oder Geldsummen im Fahrzeug befinden, das in die Werkstatt gegeben wird. RRG Suisse haftet in keinem Fall für den Verlust von Wertgegenständen oder Geldsummen jeglicher Art im Fahrzeug, die nicht nach den Vorgaben des Kunden ausdrücklich von der Werkstatt zur Aufbewahrung entgegengenommen wurden.
11.5. Wenn RRG Suisse zur Einschätzung kommt, dass ein zur Reparatur gebrachtes Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich ist oder der Kunde vorhat, das Fahrzeug wieder zu fahren, ohne es instand zu setzen, behält sich RRG Suisse das Recht vor, die Rückgabe des Fahrzeugs zu verweigern und/oder das zuständige Strassenverkehrsamt darüber zu informieren. Wenn RRG Suisse das Fahrzeug auf Wunsch des Kunden und trotz Hinweis darauf, dass es instand gesetzt werden muss, an den Kunden zurück gibt, ist dieser verpflichtet, einen Haftungsausschluss zu unterschreiben, in dem insbesondere erwähnt wird, dass RRG Suisse den Kunden darüber in Kenntnis gesetzt hat, dass das fragliche Fahrzeug in diesem Zustand nicht mehr in Verkehr gesetzt werden darf (Fahrzeug nicht mehr verkehrstauglich), dass der Kunde das Fahrzeug in voller Kenntnis der Sachlage entgegennimmt und dass RRG Suisse im Rahmen des gesetzlich Zulässigen von jeglicher Haftung in Zusammenhang mit dem nicht instand gesetzten Fahrzeug befreit ist.
11.6. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass in seinem Auftrag ausgeführte individuelle Anpassungen am Fahrzeug, die in erster Linie dazu dienen, die Leistung oder die Fahreigenschaften zu verbessern (z. B. die Zylinderbohrung für mehr Hubraum, der Einbau von Kompressoren und Turboladern für die Aufladung, die Einspritzung von Lachgas oder der Einbau von Motoren mit mehr Hubraum) oder das Erscheinungsbild des Fahrzeugs zu verändern, gegen die Herstellergarantie verstossen oder zum Verlust dieser Garantie führen können. Zudem kann ein Tuning die Fahrzeugqualität beeinträchtigen bzw. zu Schäden am Fahrzeug führen, insbesondere am Motor durch eine Leistungssteigerung. RRG Suisse behält sich das Recht vor, die Ausführung solcher Arbeiten abzulehnen. Falls RRG Suisse solche Arbeiten ausführt, wird jede Haftung für Schäden jeglicher Art und für Garantieverletzungen aufgrund der vom Kunden gewünschten Tuningarbeiten im Rahmen des gesetzlich Zulässigen ausgeschlossen. Zu diesem Zweck ist der Kunde verpflichtet, einen Haftungsausschluss zu unterschreiben.
12. Datenschutz
Der Kunde ist damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten von RRG Suisse und berechtigten Partnern/Dienstleistern für folgende Zwecke bearbeitet und verwendet werden können: für die Vertragserfüllung, für die Kundenbetreuung und -information (inkl. Zufriedenheitsumfragen) und fürs Marketing (per Post oder E-Mail). Der Kunde ist ebenfalls damit einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten an berechtigte Partner/Dienstleister übermittelt werden. Die Verwendung der personenbezogenen Daten geschieht unter Einhaltung des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG). Unter keinen Umständen werden personenbezogenen Daten an unberechtigte Dritte kommuniziert. Der Kunde kann es ablehnen, dass seine personenbezogenen Daten zu Marketingzwecken verwendet werden (Opting-out-Klausel). Dies muss er RRG Suisse schriftlich mitteilen. Darüber hinaus gilt die Datenschutzrichtlinie von RRG Suisse.
13. Schutzklausel
Falls die eine oder andere besondere Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen für nichtig erklärt werden sollte, bleiben alle anderen Bestimmungen der vorliegenden ABGs wirksam und durchsetzbar. Unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Interessen der Parteien sind die für nichtig erklärten Bestimmungen zu ersetzen und etwaige Lücken zu schliessen, sodass der mit den Allgemeinen Geschäftsbedingungen verfolgte Zweck so weit wie möglich erfüllt wird.
14. Änderung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen
14.1. Zum Zeitpunkt des Abschlusses des Reparaturauftrags oder der Bestellaufgabe durch den Kunden gelten die vorliegenden AGBs in der aktuellen Version.
14.2. RRG Suisse behält sich das Recht vor, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit einseitig zu ändern. Die neueste Version wird auf der Homepage der RRG Suisse Website veröffentlicht, ist am Empfang des Kundendienstes erhältlich und/oder wird am Kundendienst angezeigt.
15. Gerichtsstand und anwendbares Recht
15.1. Alle Streitigkeiten, die sich aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergeben und in Zusammenhang mit ihnen stehen, unterliegen grundsätzlich der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte im Kanton Zürich, soweit das Gesetz keinen zwingenden Gerichtsstand vorsieht. Dieser Gerichtsstand gilt auch dann, wenn der Kunde seinen Geschäfts- oder Wohnsitz im Ausland hat. Es steht RRG Suisse auch frei, den Kunden an seinem Geschäfts- oder Wohnsitz zu belangen.
15.2. Anwendbares Recht ist ausschliesslich das schweizerische materielle Recht, mit Ausnahme des Wiener Übereinkommens über den internationalen Warenkauf und anderer internationaler Übereinkommen.